Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz hat in Schleswig-Holstein gegen Facebook per einstweiligen Verfügung gezwungen auch Anmeldungen mit Pseudonymen zuzulassen. Das offizielle Gerichtsurteil hat aber nun entschieden, dass die Datenschützer hier sich zu Unrecht auf das deutsche Datenschutzgesetz bezogen haben.
Deutsches (Bundesdatenschutz-)Gesetz gilt nicht
Laut europäischer Datenschutzrichtlinie findet kein deutsches Gesetzt auf die Erhebung von Facebooks Daten Anwendung, da die Erhebung der Daten in einem anderem EU-Land statt findet. Dies ist für Facebook in Europa Irland.Es bleibt abzuwarten, ob das Landeszentrum für Datenschutz von Schleswig-Holstein gegen dieses Urteil Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen werden.
via Caschy