Großes Adobe-Werbebanner mit dem Slogan „Made to create.“ an einer Hausfassade vor blauem Himmel

ArtCraft gegen Adobe: Ich bin gespannt, wie das ausgeht

Da baut einer mal eben Photoshop nach. Und Premiere, Lightroom, Illustrator, After Effects, InDesign und Acrobat gleich mit. Kostenlos, quelloffen und zu einem großen Teil von einer KI programmiert. Unter dem Namen ArtCraft sorgt das Projekt gerade für ordentlich Wirbel. Wahrscheinlich wegen der altbekannten David gegen Goliath Wahrnehmung, denn was KI-Programmierung derzeit ermöglicht dürfte inzwischen in aller Munde sein.

Was ist passiert?

Ende September sind die ersten sieben „Craft“-Apps erschienen: PhotoCraft für die Bildbearbeitung, VectorCraft für Vektorgrafiken, FilmCraft für den Videoschnitt, LightCraft für RAW-Entwicklung und Fotoverwaltung, EffectCraft für Motion Graphics, DesignCraft fürs Layout und eine PDF-App namens PdfCraft. Wer bei Adobe zu Hause ist, erkennt das Muster sofort.

FilmCraft mit Effekteinstellungen, Programmmonitor mit Apollo-11-Startaufnahmen, Farbkorrektur und Timeline
FilmCraft beim Schnitt eines Apollo-11-Films (NASA, gemeinfrei). Screenshot: ArtCraft Team, MIT/Apache-2.0

Geschrieben sind die Programme in Rust, laufen nativ unter Windows, macOS und Linux und stehen unter der Apache-2.0-Lizenz. Ein beachtlicher Teil des Codes stammt von Claude Opus, dem KI-Modell von Anthropic. Die Apps selbst kosten nichts. Geld verdient ArtCraft mit einem separaten KI-Studio für Bilder und Videos, das im Abo zwischen 8 und 48 US-Dollar im Monat kostet.

DesignCraft mit einer zweiseitigen Magazin-Doppelseite, Textrahmen in drei Spalten und Eigenschaften-Panel
DesignCraft mit einem Beispielmagazin. Screenshot: ArtCraft Team, MIT/Apache-2.0

Wer steckt hinter ArtCraft?

Ein Künstlerkollektiv, wie man bei dem Namen vermuten könnte, ist ArtCraft nicht. Dahinter steht eine Firma aus Atlanta, die früher Storyteller.ai hieß. Gründer ist der langjährige Rust-Entwickler Brandon Thomas. Als Auslöser nennt er ausgerechnet die Kündigungsgebühr, die Adobe beim vorzeitigen Ausstieg aus dem Jahresabo verlangt.

Ganz allein ist Brandon Thomas aber nicht mehr. Auf GitHub haben bei PhotoCraft schon über 70 Menschen „eigenen“ Code zugesteuert, und das Projekt hat dort weit über 60.000 Github Stars gesammelt. Das ist eine Menge Aufmerksamkeit für eine Software im Alpha-Stadium.

Taugt das schon was?

Kommt drauf an, wen man fragt. Robert Kneschke hat PhotoCraft in seinem Blog Alltag eines Fotoproduzenten ausprobiert und ist erstaunlich angetan: PSD-Dateien mit bis zu 3,8 GB öffneten sich ohne Probleme, Einstellungsebenen und Masken wurden korrekt erkannt, und das Programm startet deutlich schneller als Photoshop. Der Programmordner ist rund 150 MB groß, Photoshop bringt es auf über 5 GB.

Deutlich kritischer fällt der Test von drohnen.de aus. Dort gibt es 67 von 100 Punkten. Die Oberfläche bekommt Bestnoten, bei Leistung und Stabilität hapert es aber noch. Beim Speichern von PSD-Dateien bestand nur gut die Hälfte der Testdateien den Abgleich mit Photoshop. Generative KI-Funktionen wie in Photoshop gibt es gar nicht. Für Gelegenheitsnutzer reicht es also schon, für den Profi-Einsatz wahrscheinlich eher noch nicht. Auch Photoshop-Trainer Brownz kündigt sein Abo deshalb erst einmal nicht.

Darf man das überhaupt? „Es kommt drauf an“

Spannender als der Funktionsumfang finde ich die rechtliche Frage. Der WDR hat dazu den IT-Rechtsanwalt Niklas Mühleis befragt, und die Antwort ist wie immer juristisch vage, wie man sie erwartet. Funktionen nachzubauen ist grundsätzlich erlaubt, solange man eigenen Quellcode schreibt. Das ist beim „Clean Room“ Ansatz von ArtCraft der Fall: Die KI-Modelle sehen nicht den Code, sondern bedienen die Software, um die Anforderungen zu definieren und schreiben dann den Quelltext herunter. Das Urheberrecht schützt bei Software den konkreten Code, nicht die Idee dahinter. Riskanter wird es bei der Benutzeroberfläche. Die erinnert laut Mühleis stark an Photoshop, und eine zu weitgehende Übernahme könnte urheber-, marken- oder designrechtliche Fragen aufwerfen.

PhotoCraft mit Hokusais Große Welle, Werkzeugleiste links, Gradationskurve und Ebenen-Panel rechts
PhotoCraft mit Hokusais „Die große Welle vor Kanagawa“ (gemeinfrei). Die Nähe zu Photoshop ist kaum zu übersehen. Screenshot: ArtCraft Team, MIT/Apache-2.0

Das deckt sich mit der Rechtsprechung in Europa. Der Europäische Gerichtshof hat 2012 im Fall SAS Institute gegen World Programming entschieden, dass die Funktionalität eines Programms, seine Programmiersprache und seine Dateiformate nicht urheberrechtlich geschützt sind. Eine grafische Benutzeroberfläche kann dagegen als eigenes Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ist. Das hatte der EuGH schon 2010 festgestellt. Hinzu kommen Markenrecht, Patente und Adobes Nutzungsbedingungen, die das Nachbauen ausdrücklich verbieten. Wie viel davon in der EU vor Gericht hält, ist allerdings eine andere Frage. In ArtCrafts Fall würde sich das Ganze sowieso vor den Gerichten der USA abspielen.

Alles schon mal dagewesen

Wer hierzu aus Neugier recherchiert, stößt auf die „Look and Feel“-Streits der 80er und 90er. Lotus hat damals mehrere Hersteller verklagt, die das Menü seiner Tabellenkalkulation Lotus 1-2-3 nachgebaut hatten. Gegen Paperback Software gewann Lotus 1990 noch. Gegen Borland und dessen Quattro Pro verlor Lotus 1995 vor dem Berufungsgericht: Eine Menüstruktur sei eine Bedienmethode und deshalb nicht urheberrechtlich geschützt. Der Supreme Court konnte sich 1996 mit 4 zu 4 Stimmen nicht einigen, damit blieb es dabei.

Noch bekannter ist Apple gegen Microsoft. Apple warf Microsoft ab 1988 vor, mit Windows das Aussehen und die Bedienung des Macintosh kopiert zu haben. Nach jahrelangem Hin und Her verlor Apple 1994 endgültig. Die meisten der beanstandeten Elemente galten als nicht schützbar oder waren durch eine alte Lizenz abgedeckt.

Und dann gibt es noch einen Fall, der hier besonders gut passt: Adobe gegen Macromedia. Adobe hatte ein Patent auf Paletten mit Registerkarten, also die gruppierten Fenster mit Reitern, die wir alle aus Photoshop kennen. Macromedia hatte die in seinen Programmen ebenfalls verwendet. 2002 sprach ein US-Geschworenengericht Adobe rund 2,8 Millionen US-Dollar Schadensersatz zu. Drei Jahre später hat Adobe Macromedia dann einfach für etwa 3,4 Milliarden Dollar gekauft.

Kann sich ArtCraft gegen Adobe wehren?

Ich bin kein Anwalt, aber ich wage eine Einschätzung. Beim eigentlichen Kern, also eigenem Code, nachgebauten Funktionen und dem Öffnen von PSD-Dateien, steht ArtCraft in meinen Augen sicher da. Adobe veröffentlicht die Spezifikation des PSD-Formats sogar selbst. Angreifbar ist eher die Oberfläche, die Photoshop sehr nahekommt, eventuell nachgezeichnete Symbole, Namen und vor allem Adobes Patente in den USA, die eventuell verletzt werden.

Mindestens genauso zu beachten ist die praktische Seite. Einen Rechtsstreit mit Adobe muss man sich leisten können, und eine Firma mit einer Handvoll Leuten dürfte klar im Nachteil sein. Andererseits lässt sich Open-Source-Code kaum wieder einfangen und der nächste baut das Projekt weiter. Dass Adobe bei Nachbauten nicht automatisch zur Klage greift, zeigt Photopea: Der Browser-Editor sieht Photoshop seit Jahren sehr ähnlich, und eine Klage hierzu konnte ich nicht finden. Noch hat sich Adobe zu ArtCraft auch nicht öffentlich geäußert. Ich bezweifle, dass sie das tun werden.

Fazit

ArtCraft ist noch lange kein Photoshop-Ersatz für Profis. Aber das Projekt zeigt, wie schnell sich mit KI heute Software bauen lässt, für die früher große Teams nötig waren. LinuxNews.de fragt deshalb zu Recht, ob das Geschäftsmodell teurer proprietärer Software ins Wanken gerät. Nicht umsonst wird von der SaaSpocalypse gesprochen.

Beitragsbild: FY Chang auf Unsplash

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Veröffentlicht von

Christopher Piontek

Technik begeistert mich, und darüber schreibe ich auf Bitpage.de schon seit 2012. Hauptberuflich bin ich Entwickler, nebenbei teste ich Software und schraube an alter Hardware. Hier findet Ihr Anleitungen, Erfahrungsberichte und meine Meinung, mal auf Nerd-Level, mal als schneller Praxistipp.

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